Vorliegend wird die Beschuldigte dringend des mehrfach begangenen Betrugs verdächtigt. Sie ist zudem bereits vielfach einschlägig vorbestraft. Somit besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Beschuldigte in andere – vergangene oder künftige – Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte. Die vorliegende Anordnung dient somit zur beweismässigen Klärung der bekannten Taten, andererseits könnten durch die Erstellung eines DNA-Profils eventuell weitere Straftaten aufgeklärt werden. In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich die DNA-Profilerstellung als verhältnismässig und ist daher anzuordnen.