2 rerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Soweit die Abnahme eines WSA resp. die Auswertung einer DNA-Probe betreffend, ist festzuhalten, dass das Beschwerdeverfahren diesbezüglich infolge der Wiedererwägungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2022 gegenstandslos geworden und somit abzuschreiben ist.