Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 verzichtete die Beschwerdekammer auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Beschwerdeführerin teilte in der Folge – nach Einsichtnahme in die Akten – mit Schreiben vom 14. März 2022 mit, dass sie an den Beschwerdeanträgen vom 27. Januar 2022 sowie deren Begründung vollumfänglich festhalte.