In ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, das Beschwerdeverfahren betreffend Abnahme und Auswertung einer DNA-Probe sei abzuschreiben (Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, Ziff. 1). Weiter sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden sei (a.a.O., Ziff. 2). Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (a.a.O., Ziff. 3) und die Kosten für das Beschwerdeverfahren seien der Beschwerdeführerin zu einem Drittel sowie dem Kanton Bern zu zwei Dritteln aufzuerlegen (a.a.O., Ziff. 4).