Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 zog die Staatsanwaltschaft ihre Verfügung vom 7. Januar 2022 in Wiedererwägung. Sie verzichtete neu auf die Abnahme eines WSA sowie auf die Erstellung eines DNA-Profils und verfügte, eine allenfalls bereits vorhandene DNA-Probe sei zu vernichten resp. ein entsprechendes DNA- Profil zu löschen (Verfügung vom 9. Februar 2022, Ziff. 1-3). In ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, das Beschwerdeverfahren betreffend Abnahme und Auswertung einer DNA-Probe sei abzuschreiben (Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, Ziff.