Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 51 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Mai 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber i.V. Amacher Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung Strafverfahren wegen mehrfachen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 7. Januar 2022 (EO 21 5102) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Straf- verfahren wegen mehrfachen Betrugs. Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft an, die Beschwerdeführerin sei durch die Kantonspolizei Bern erkennungsdienstlich inkl. Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (nachfolgend: WSA) zu erfassen (Ziff. 1). Weiter wurde das Institut für Rechtsmedi- zin der Universität Bern mit der Erstellung eines DNA-Profils beauftragt (Ziff. 3). Gegen vorgenannte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 27. Januar 2022 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer). In der Beschwerde beantragt sie (1.) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf eine erkennungsdienstliche Er- fassung, (2.) eventualiter eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7% MWST) zu Lasten der Staatskasse. Am 31. Januar 2022 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 zog die Staatsanwaltschaft ihre Verfügung vom 7. Januar 2022 in Wiedererwägung. Sie verzichtete neu auf die Abnahme eines WSA sowie auf die Erstellung eines DNA-Profils und verfügte, eine allenfalls be- reits vorhandene DNA-Probe sei zu vernichten resp. ein entsprechendes DNA- Profil zu löschen (Verfügung vom 9. Februar 2022, Ziff. 1-3). In ihrer Stellungnah- me vom 21. Februar 2022 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, das Be- schwerdeverfahren betreffend Abnahme und Auswertung einer DNA-Probe sei ab- zuschreiben (Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, Ziff. 1). Weiter sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden sei (a.a.O., Ziff. 2). Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (a.a.O., Ziff. 3) und die Kosten für das Beschwerdeverfahren seien der Beschwerdeführerin zu einem Drittel sowie dem Kanton Bern zu zwei Dritteln aufzuerlegen (a.a.O., Ziff. 4). Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 verzichtete die Beschwerdekammer auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Beschwerdeführerin teilte in der Folge – nach Einsichtnahme in die Akten – mit Schreiben vom 14. März 2022 mit, dass sie an den Beschwerdeanträgen vom 27. Januar 2022 sowie deren Begrün- dung vollumfänglich festhalte. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdefüh- 2 rerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Soweit die Abnahme eines WSA resp. die Auswertung einer DNA-Probe betref- fend, ist festzuhalten, dass das Beschwerdeverfahren diesbezüglich infolge der Wiedererwägungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2022 gegen- standslos geworden und somit abzuschreiben ist. 3. Der angefochtenen Verfügung ist folgende Begründung zu entnehmen: Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens von der beschuldigten Person ein Wangenschleimhautabstrich (WSA) genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Die Kompetenz zur Anordnung nicht invasiver DNA-Probennahmen, worunter ein Wan- genschleimhautabstrich fällt, liegt gemäss Art. 255 Abs. 2 StPO bei der Polizei. Die Erstellung eines DNA-Profils ist jedoch durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.2.). Eine DNA-Probe kann einerseits angeordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwendet werden soll. Andererseits sind eine Abnahme einer DNA-Probe und die Profiler- stellung auch dann zulässig, wenn damit andere gegenwärtig zu untersuchende oder allfällige zukünf- tige Straftaten aufgeklärt werden können. Dabei bedarf es anhand konkreter Anhaltspunkte einer leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen hat (vgl. BK 14 425 vom 9. März 2015). Vorliegend wird die Beschuldigte dringend des mehrfach begangenen Betrugs verdächtigt. Sie ist zu- dem bereits vielfach einschlägig vorbestraft. Somit besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Beschuldigte in andere – vergangene oder künftige – Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte. Die vorliegende Anordnung dient somit zur beweismässigen Klärung der bekannten Taten, andererseits könnten durch die Erstellung eines DNA-Profils eventuell weitere Straftaten aufgeklärt werden. In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich die DNA-Profilerstellung als verhältnismässig und ist daher anzuordnen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in prozessualer Hinsicht sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft habe lediglich die DNA- Profilerstellung begründet. Anderweitige erkennungsdienstliche Massnahmen seien nicht substanziiert worden, weshalb die Verfügung mangels Begründung aufzuhe- ben sei (Beschwerde vom 27. Januar 2022, Ziff. II.1.15.). 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft stellt zunächst fest, dass dem Anliegen der Be- schwerdeführerin in Bezug auf die Abnahme und Auswertung einer DNA-Probe mit Verfügung vom 9. Februar 2022 bereits entsprochen worden sei (Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 21. Februar 2022, Ziff. 2). In Bezug auf die Rü- ge des rechtlichen Gehörs konstatiert sie weiter, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Januar 2022 – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – keine Be- gründung betreffend die erkennungsdienstliche Behandlung beinhalte. Dies führe jedoch nicht per se zur Aufhebung der betreffenden Verfügung. Mit Verweis auf die 3 bundesgerichtliche Rechtsprechung macht die Generalstaatsanwaltschaft geltend, eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs könne ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit er- halte, sich vor einer Rechtsmittelinstanz, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, zu äussern. Die Beschwerdeführerin habe im Be- schwerdeverfahren die Gelegenheit, sich anlässlich einer Replik umfassend zu äussern. Die Beschwerdekammer verfüge über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft und eine Rückweisung führe lediglich zu einem formalistischen Leerlauf resp. zu unnötigen Verzögerungen. Eine Heilung des Gehörmangels sei im vorliegenden Fall deshalb möglich (a.a.O., Ziff. 3). In Bezug auf die Kostenverlegung sei die Beschwerdeführerin bei entsprechendem Ausgang des Verfahrens zwar grundsätzlich kostenpflichtig. Aufgrund der teilwei- sen Wiedererwägung der Staatsanwaltschaft sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertige sich jedoch eine Reduktion der auferlegten Kosten um zwei Drittel. 4.3 Gemäss Art. 260 Abs. 3 StPO muss die erkennungsdienstliche Erfassung in einem kurz begründeten Befehl angeordnet werden. Die Begründungspflicht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO). Dem- gemäss muss ein Entscheid, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsachen an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2 und 141 IV 249 E. 1.3.1). Die angefochtene Verfügung begründet einzig die DNA-Profilerstellung. Die erkennungsdienstliche Erfassung wird mit keinem Wort erwähnt. Dadurch war es für die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die erkennungsdienstliche Erfassung verfügt worden war. Das rechtliche Gehör wurde mithin verletzt (vgl. auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 210 vom 4. Mai 2022 E. 5.1; BK 21 531 vom 29. März 2022 E. 3.1-3.3 und BK 21 583 vom 4. März 2022 E. 4.1-4.3). 4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheids zur Folge. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegen- den Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt über die gleiche Kogni- 4 tion wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörmangels im vorlie- genden Beschwerdeverfahren möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). 4.5 Aus diesen Überlegungen und aus Gründen der Verfahrenseffizienz wird deshalb vorliegend trotz der festgestellten Gehörsverletzung auf die Aufhebung des Ent- scheids verzichtet. Die Gehörsverletzung ist aber im Dispositiv festzuhalten und bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen (zum Ganzen Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 210 vom 4. Mai 2022 E. 5.3; BK 21 531 vom 29. März 2022 E. 3 und BK 21 583 vom 4. März 2022 E. 4). 5. 5.1 In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin – bezugnehmend auf Art. 255 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 StPO – zunächst geltend, dass für eine erkennungsdienst- liche Erfassung keine genügende gesetzliche Grundlage bestehe, da die Bestim- mung keinerlei Voraussetzungen, Bedingungen oder Differenzierungen für die Vor- nahme der Zwangsmassnahme nenne. Dadurch würde nicht nur das Legalitäts- prinzip nach Art. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 7 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] verletzt, sondern auch eine willkürliche und unzulässige Anwendung der Massnahme ermöglicht. Der Tatver- dacht wegen Betruges sei nicht bestritten. Da die Taten «online» begangen worden seien, sei eine erkennungsdienstliche Erfassung aber per se nicht dazu geeignet, das ihr vorgeworfene deliktische Verhalten aufzuklären. Sodann sei die erken- nungsdienstliche Erfassung nicht verhältnismässig. Ein Online-Betrug gefährde weder die öffentliche Sicherheit noch die öffentliche Ordnung. Die gemäss Bun- desgericht für eine erkennungsdienstliche Erfassung erforderliche Deliktsschwere sei nicht gegeben. Es sei sodann auch nicht zu befürchten, dass die Beschwerde- führerin künftig Delikte einer gewissen Schwere verüben werde. Eine erkennungs- dienstliche Erfassung liege nach dem Gesagten nicht im öffentlichen Interesse und ihr persönliches Interesse an der Wahrung ihrer persönlichen Freiheit und informa- tiven Selbstbestimmung sei deutlich höher zu gewichten. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft stellt in materieller Hinsicht zunächst fest, dass die erkennungsdienstliche Erfassung im vorliegenden Fall nicht zur Aufklärung der An- lasstat geeignet sei. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne die Mass- nahme aber auch der Klärung von den Strafverfolgungsbehörden noch unbekann- ten vergangenen oder zukünftigen Delikten dienen. Die dazu erforderlichen erheb- lichen und konkreten Anhaltspunkte ergäben sich aus der Tatsache, dass der Be- schwerdeführerin nicht nur im aktuellen Strafverfahren zahlreiche Onlinebetrüge vorgeworfen werden, sondern sie auch bereits mehrfach einschlägig vorbestraft sei. Es bestehe bei ihr darum zumindest eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine zukünftige Beteiligung an gleichgelagerten Delikten. Weiter habe die Be- schwerdeführerin bei den ihr aktuell zur Last gelegten Straftaten jeweils per WhatsApp mit den Privatklägern kommuniziert. In diesem Kontext könnten erken- nungsdienstliche Fotos geeignet sein, um die Täterschaft zu identifizieren. Ausser- dem würden im Zusammenhang mit Online-Betrügen regelmässig Zahlungen über fremde Konten abgewickelt. Ein Signalement könne hierbei dazu dienen, die Täter- 5 schaft zu identifizieren, wenn diese bei Geldbezügen von einer Überwachungska- mera aufgenommen werde. Da es sich bei der erkennungsdienstlichen Erfassung ohnehin nur um einen leichten Eingriff in die persönliche Freiheit handle, sei sie im vorliegenden Fall verhältnismässig. 6. 6.1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung im Sinne von Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genom- men. Üblicherweise umfasst sie die Fotografie der Person, die Erfassung des Si- gnalements sowie die Abnahme von Finger- resp. Handabdrücken. Zweck der Zwangsmassnahme ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Sie kann auch für Übertretungen angeordnet werden (vgl. Urteil 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 2.1 mit Hinweis). Erkennungsdienstliche Massnahmen nach Art. 260 StPO kön- nen das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 145 IV 263 E. 3.4; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hin- weisen). Es handelt sich hierbei jedoch lediglich um einen leichten Eingriff in die Grundrechte (BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen). Als Verfahrenshandlung einer Strafbehörde, die in die Grundrechte der betroffenen Person eingreift, stellt die er- kennungsdienstliche Erfassung eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO dar. Als solche setzt sie nach Art. 197 Abs. 1 StPO voraus, dass sie gesetz- lich vorgesehen ist (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die da- mit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 6.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die erkennungsdienstliche Erfassung auch zulässig sein, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftaten er- forderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit diesfalls die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und kon- krete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Zu berück- sichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die erken- nungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vie- len Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (vgl. zum Ganzen auch BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdro- hung an. Zur Beurteilung der Schwere ist vielmehr auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die beson- ders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen oder unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist (vgl. 147 I 372 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 6 2015 E. 3.4; je mit Hinweisen). Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentli- che Rechtsgüter drohen. Gewisse Beeinträchtigungen weniger existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu nehmen. Solche sind mittels repressiver Massnahmen zu ahnden (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3). 7. 7.1 Grundrechtsbeschränkungen haben auf einer gesetzlichen Grundlage zu beruhen, das heisst sie müssen sich auf eine generell-abstrakte Norm stützen, die ihrerseits materiell und formell verfassungsmässig ist. Schwere Eingriffe in grundrechtlich geschützte Positionen bedürfen in den wesentlichen Punkten einer klaren, unzwei- deutigen Grundlage in einem formellen Gesetz (zum Ganzen BGE 118 Ia 305 E. 2a mit weiteren Hinweisen). Obschon es sich bei der erkennungsdienstlichen Erfas- sung nur um einen leichten Grundrechtseingriff handelt, stützt sie sich mit Art. 260 StPO auf ein Gesetz im formellen Sinn. Weiter müssen sich die wesentlichen Wer- tungen der Norm selber entnehmen lassen (KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grund- rechte, 3. Aufl. 2018, N. 53 S. 99). Das Bundesgericht stellt indes – insbesondere bei geringfügigen Grundrechtseingriffen – keine hohen Anforderungen an das Be- stimmtheitsgebot. So könne der Gesetzgeber nicht darauf verzichten, allgemeine und mehr oder minder vage Begriffe zu verwenden, deren Auslegung und Anwen- dung der Praxis überlassen werden müsse (BGE 128 I 327 E. 4.2). Art. 260 und Art. 262 StPO regeln, welche Daten im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfas- sung über eine Person erhoben werden dürfen. Die Bestimmungen müssen zu- sammen mit Art. 197 StPO gelesen werden, der die Voraussetzungen für Zwangs- massnahmen im Allgemeinen und damit auch für die erkennungsdienstliche Erfas- sung festlegt. Der Gesetzgeber hat aufgrund des bloss leichten Grundrechtsein- griffs keine zusätzlichen Voraussetzungen, wie z.B. eine Begrenzung der Mass- nahme auf Vergehen und Verbrechen oder einen Deliktekatalog, zu jenen in Art. 197 StPO vorgesehen. Aus der Tatsache, dass das Gesetz eine erkennungs- dienstliche Erfassung in einer Vielzahl von Fällen erlaubt, ergibt sich jedoch keine Verletzung des Willkürverbots im Sinne von Art. 9 BV. Die Voraussetzungen und der Umfang der erkennungsdienstlichen Erfassung sind mit anderen Worten genü- gend bestimmt normiert. Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung des materiell-rechtlichen Legalitätsprinzips. Die diesbezügliche Kritik verfängt nicht. Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung handelt es sich um eine prozessuale Zwangsmassnahme und nicht um eine Strafe. Sie fällt daher nicht in den Anwen- dungsbereich von Art. 1 StGB resp. Art. 7 Ziff. 1 EMRK. Nach dem Gesagten stützt sich die erkennungsdienstliche Erfassung folglich auf eine genügende gesetzliche Grundlage. 7.2 Der Tatverdacht betreffend die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Betrugsde- likte wird durch diese nicht bestritten (vgl. Beschwerde vom 27. Januar 2022, Ziff. II.1.16). Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine gegenteili- ge Sachlage. Vorliegend unbestritten ist weiter, dass die erkennungsdienstliche Er- fassung für die Ermittlungen in Bezug auf die Anlasstaten nicht notwendig resp. dienlich ist. Die Staatsanwaltschaft sowie die Generalstaatsanwaltschaft begründen die Zwangsmassnahme vielmehr mit dem Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach 7 die Beschwerdeführerin – ausserhalb des hängigen Strafverfahrens – noch in an- dere, vergangene oder zukünftige, Delikte verwickelt sein könnte resp. sein wird. Der Beschwerdeführerin werden im Zeitraum vom 20. Januar 2021 bis 25. Oktober 2021 insgesamt acht Betrugsdelikte vorgeworfen. Ausser in einem Fall handelt es sich um sog. «Bestellbetrüge», anlässlich derer die Beschwerdeführerin mittels Kleinanzeige im Internet beworbene und durch die Käufer im Voraus bezahlte Wa- ren nicht geliefert haben soll. Mit Strafbefehl vom 24. Juni 2020 wurde sie von der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wegen Betrugs und mehrfacher Urkun- denfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 64 Tagessätzen und einer Busse von CHF 480.00 verurteilt. Bereits im November 2020 delinquierte die Beschwerde- führerin weiter. Zudem erhielt die Staatsanwaltschaft von weiteren Taten Kenntnis, die sich noch vor dem Verurteilungszeitpunkt ereignet hatten. Am 21. April 2021 wurde die Beschwerdeführerin – noch in der Probezeit – abermals wegen (mehrfa- chen, teilweise geringfügigen) Betrugs sowie Urkundenfälschung mit Strafbefehl zu einer weiteren bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen und einer Busse von CHF 1'200.00 verurteilt. Im vorliegenden Strafverfahren sind wiederum nachträglich bekannt gewordene sowie neue Vorwürfe gleicher Art zu beurteilen. Ausserdem führte der Geschädigte C.________ in seiner Strafanzeige vom 30. August 2021 sinngemäss aus, die Beschwerdeführerin habe ihm gegenüber angegeben, sie be- finde sich in finanzieller Not, die sie trotz Erwerbseinkommens nicht überwinden könne (Strafanzeige vom 30. August 2021, S. 1 ff.). Es scheint daher nicht abwe- gig, dass die Beschwerdeführerin ihren monetären Bedarf auch weiterhin mit Ver- mögensdelikten zu decken versucht. Nach dem Gesagten besteht bei der Be- schwerdeführerin gegenüber dem Durchschnittsbürger eine erhöhte Wahrschein- lichkeit dafür, dass sie sich in ähnlicher Weise noch an weiteren, noch nicht zur Kenntnis der Strafuntersuchungsbehörden gelangten oder zukünftigen Straftaten beteiligt hat resp. beteiligen wird. Sollen mit der erkennungsdienstlichen Erfassung mögliche zukünftige Straftaten aufgeklärt werden, müssen die prospektiv vermuteten Delikte eine gewisse Schwe- re aufweisen. Vorliegend besteht die Befürchtung, die Beschwerdeführerin könnte weitere Betrugsdelikte verübt haben resp. verüben. Mit Art. 146 StGB wird das Vermögen vor unrechtmässigen Eingriffen Dritter geschützt. Dem Vermögens- schutz kommt zwar nicht die gleiche Bedeutung wie etwa dem Schutz der körperli- chen Integrität oder der persönlichen Freiheit zu. Mit einer Strafandrohung von bis zu fünf – bei Gewerbsmässigkeit sogar zehn – Jahren Freiheitsstrafe brachte der Gesetzgeber aber deutlich zum Ausdruck, dass Widerhandlungen gegen Art. 146 StGB keinesfalls Bagatelldelikte darstellen. Aus dem Strafbefehl vom 21. April 2021 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin allein im Zeitraum vom 2. Januar 2020 bis 12. März 2021 insgesamt 16 Personen in ihrem Vermögen schädigte. Dabei er- trog sie insgesamt CHF 7'145.00, im Schnitt also jedes Mal rund CHF 445.00. Im aktuellen Verfahren beläuft sich die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Delikts- summe bei insgesamt acht Geschädigten auf CHF 6'770.00 resp. durchschnittlich etwa CHF 845.00 pro Ereignis, wobei der mutmasslich eingetretene Vermögens- schaden von CHF 3'000.00 zum Nachteil des Geschädigten C.________ beson- ders ins Gewicht fällt. Die Beschwerdeführerin schädigte mit anderen Worten zahl- reiche Personen in ihrem Vermögen. Die von ihr erlangten Deliktsbeträge im Ein- 8 zelfall sind nicht unerheblich. Auch aus der Höhe der bereits gegen sie ausgespro- chenen Geldstrafen von insgesamt 214 Tagessätzen und Bussen von total CHF 1'680.00 ergeben sich gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde- führerin weitere Delikte von gewisser Schwere begangen haben oder in Zukunft begehen könnte. Für das laufende Strafverfahren – der Tatverdacht wird durch die Beschwerdeführerin nicht bestritten – ist eine weitere Sanktion zu erwarten; die Beschwerdeführerin liess sich von den bisherigen Strafen augenscheinlich nicht abschrecken. Damit bestehen hinreichend Anhaltspunkte dafür, dass die mögli- cherweise aufzuklärenden Straftaten die erforderliche Schwere aufweisen und der bloss leichte Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin gerechtfertigt ist. 7.3 Es mag sein, dass bei «Online-Betrügen» – wie von der Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt – regelmässig Transaktionen über fremde Konten abgewickelt werden und die Täterschaft beim Abheben des Geldes am Bankomat durch Überwa- chungskameras gefilmt wird, wobei erkennungsdienstliche Fotos der Identifikation dienen können. Soweit bekannt, liess sich die Beschwerdeführerin das Geld von den Geschädigten aber jeweils online auf ihr eigenes Konto überweisen. Es beste- hen somit keine Anzeichen für ein abweichendes Tatvorgehen in der Vergangen- heit oder in Zukunft. Die Daten der erkennungsdienstlichen Erfassung können je- doch aus anderen Gründen der Aufklärung von Betrugsstraftaten, so wie sie die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit begangen hat, dienen. Die Ge- schädigte D.________ gab in der polizeilichen Einvernahme vom 26. Oktober 2021 an, sie habe mit der Beschwerdeführerin einen Videoanruf über «FaceTime» getätigt (Einvernahme vom 26. Oktober 2021, Antwort 1, S. 1). Weiter habe sie Screenshots von zwei Bildern der Beschwerdeführerin erstellen können, welche diese als Profilbild auf den Applikationen «WhatsApp» und «Viber» genutzt habe (a.a.O., Antwort 1, S. 2). Gemäss Strafanzeige von C.________ vom 30. August 2021 soll ihm die Beschwerdeführerin sodann Fotos von sich geschickt haben (Strafanzeige vom 30. August 2021, S. 2). Weiter habe er sie am 5. Juli 2021 per- sönlich in G.________ getroffen (a.a.O., S. 3). Aufgrund des Tatvorgehens der Be- schwerdeführerin können erkennungsdienstliche Fotos sowohl für einen Bildver- gleich resp. zu Fahndungszwecken genutzt werden als auch der Durchführung ei- ner Wahlbildkonfrontation dienen. Ausserdem können im Nachgang von persönli- chen Treffen zwischen Geschädigten und Täterschaft allenfalls daktyloskopische Spuren ab Gegenständen gesichert werden, weshalb auch die Abnahme von Fin- ger- und Handabdrücken zur Zweckerreichung geeignet ist. Des Weiteren lässt sich die erkennungsdienstliche Erfassung nicht durch eine mildere Massnahme substituieren. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die erkennungs- dienstliche Erfassung der Beschwerdeführerin erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten 9 des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1'200.00. Mit Blick auf die durch die Staatsanwaltschaft zu vertretende Gegenstandslosigkeit des Beschwer- deverfahrens betreffend DNA-Analyse (E. 2.2) und auf die festgestellte Gehörsver- letzung (E. 4) rechtfertigt es sich jedoch, dem Kanton Bern zwei Drittel, ausma- chend CHF 800.00, und der Beschwerdeführerin einen Drittel der Verfahrenskos- ten, ausmachend CHF 400.00, aufzuerlegen. 9.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung der Beschwerdeführerin wird am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dabei wird zu beachten sein, dass die Beschwerdeführerin für zwei Drittel des auf das Beschwerdeverfah- ren entfallenden Teils der Entschädigung keine Rück- und Nachzahlungspflicht trifft (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Verfahren wird betreffend DNA-Analyse infolge Gegenstandslosigkeit abge- schrieben. 2. Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zu einem Drittel, ausmachend CHF 400.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Die verbleiben- den zwei Drittel, ausmachend CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 5. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Im Umfang von zwei Dritteln besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, Stationierte Polizei Langenthal, F.________, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal (per A-Post) Bern, 24. Mai 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber i.V.: Amacher Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite! 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12