3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichtspräsident O.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwalt P.________ Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin Q.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)