7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft um drei Monate, d.h. bis zum 9. März 2023 verlängert hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Einer Orientierung der Opfer bedarf es nicht (Art. 214 Abs. 4 StPO e contrario).