Mithin droht noch keine Überhaft. 6.6 Ersatzmassnahmen, welche die Kollusions- und die Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermöchten, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 6.7 Die Verlängerung der Sicherheitshaft erweist sich insgesamt als rechtmässig, zumal noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, welche nach derzeitiger Beurteilung eine sofortige Haftentlassung notwendig machen würde. Wie es sich nach Ablauf der Dauer der verlängerten Sicherheitshaft verhält, kann an dieser Stelle offengelassen werden.