13 bislang ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der im Verfahren PEN 21 202 für die Dauer von drei Monaten angeordneten Ersatzmassnahmen (vgl. Anklageschrift BJS 13 18706 vom 28. März 2021) keine Überhaft droht. Wie im Beschluss BK 22 214 vom 31. Mai 2022 E. 6.2 erörtert, kann im Falle einer Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren ausgefällt werden kann.