Ob das Beschleunigungsgebot in Haftsachen dereinst verletzt sein wird, hängt davon ab, wann der Hauptverhandlungstermin stattfinden kann. Soweit die Hauptverhandlung nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann, ist daran zu erinnern, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen nicht zwingend zu einer Haftentlassung führt; sie führt nur dann zu einer Haftentlassung, wenn sie derart gravierend ist, dass deshalb die Rechtmässigkeit der Haft zu verneinen ist (vgl. BGE 140 IV 74 E. 3.2; 137 IV 92 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_168/2022 vom 12. April 2022 E. 2.2;