Daran ändert auch nichts, dass sich das Festlegen eines Verhandlungstermins eines Kollegialgerichts in Dreierbesetzung für eine Dauer von fünf Tagen mit mehreren Parteien schwierig gestalten kann. Nach der vorzitierten Rechtsprechung ist eine derart lange Zeitdauer bei einem nicht komplexen Straffall mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht vereinbar.