Dabei ist namentlich der Schwierigkeit und Komplexität der Strafsache Rechnung zu tragen. Bei besonders aufwändigen Strafprozessen erscheint ein längerer Zeitbedarf für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Instruktion des Verfahrens nicht zum Vornherein verfassungswidrig. So ist es mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen in der Regel vereinbar, wenn in komplexen Straffällen zwischen der Anklageerhebung und der Hauptverhandlung ca. sechs bis acht Monate vergehen (Urteile des Bundesgerichts 1B_129/2022 vom 29. März 2022 E. 4.2; 1B_120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.5; 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.3; 1B_482/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 4.3).