Wie die Parteien korrekt anführen, hat die Beschwerdekammer bereits im Beschluss BK 22 214 vom 31. Mai 2022 E. 6.1 betreffend Anordnung der Sicherheitshaft im damals noch selbständig geführten Verfahren PEN 21 202 festgehalten, dass die bundesrechtskonforme Dauer einer strafprozessualen Haft auch dann überschritten werden kann, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird: Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 3 und 4 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO müssen Haftsachen mit besonderer Beschleunigung behandelt werden.