Nach der Anklageerhebung im Verfahren BJS 20 22363 (PEN 22 569) wurden die beiden Verfahren PEN 21 202 und PEN 22 569 vereinigt und der Beschwerdeführer im Hinblick auf die auf den 5.-9. Dezember 2022 angesetzte Hauptverhandlung in Sicherheitshaft versetzt. Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend anführt, hätte die Dauer der Sicherheitshaft zwischen der zweiten Anklageerhebung und der geplanten Hauptverhandlung vorliegend vier Monate betragen, womit sie sich innerhalb der vom Bundesgericht aufgestellten zeitlichen Grenzen befunden hätte. Mit der vorliegend zur überprüfenden