Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist zunächst festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren lediglich die Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 9. März 2022 zu überprüfen ist. Der Beschwerdeführer befand sich vorliegend vom 5. Januar 2022 bis zum 9. August 2022 in Zusammenhang mit dem Verfahren BJS 20 22363 in Untersuchungshaft. Nach der Anklageerhebung im Verfahren BJS 20 22363 (PEN 22 569) wurden die beiden Verfahren PEN 21 202 und PEN 22 569 vereinigt und der Beschwerdeführer im Hinblick auf die auf den 5.-9. Dezember 2022 angesetzte Hauptverhandlung in Sicherheitshaft versetzt.