Im vorliegenden Fall hätte die Sicherheitshaft seit der zweiten Anklageerhebung rund vier Monate dauern sollen, womit sie sich innerhalb der vom Bundesgericht aufgestellten zeitlichen Grenzen befunden hätte. Die krankheitsbedingte Verschiebung der Hauptverhandlung vermöge eine Verlängerung der Sicherheitshaft über die oben erwähnten bundesgerichtlichen Grenzen hinaus zu rechtfertigen; selbst ideale organisatorische Bedingungen am Gericht hätten den geltend gemachten Verschiebungsgrund nicht verhindern können. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen sei somit nicht zu erkennen.