Im Falle einer Verurteilung sei deshalb von einer deutlich schwerer wiegenden Sanktionsdrohung auszugehen, womit kein Grund zur Annahme von Überhaft bestehe. Soweit die Verteidigung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen rüge, sei sodann festzuhalten, dass die Verfahren PEN 21 202 und PEN 22 569 zwischenzeitlich vereinigt worden seien und die vorliegend zur Verlängerung beantragte Sicherheitshaft am 5. August 2022, dem Zeitpunkt der zweiten Anklageerhebung, begonnen habe. Mit einer Befristung bis zum 9. März 2023 würde sie folglich rund acht Monate dauern.