Zudem sei zu berücksichtigen, dass die zwischenzeitlich vereinigten Verfahren u.a. schwere Körperverletzung (recte: versuchte schwere Körperverletzung), Gefährdung des Lebens, Veruntreuung, Diebstahl und Vergewaltigung zum Gegenstand hätten. Im Falle einer Verurteilung sei deshalb von einer deutlich schwerer wiegenden Sanktionsdrohung auszugehen, womit kein Grund zur Annahme von Überhaft bestehe.