Hinzu komme, dass dem urteilenden Gericht bei der Frage, in welchem Umfang die Dauer der Ersatzmassnahmen im Falle einer Verurteilung auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sei, ein erheblicher Ermessensspielraum zukomme. Entsprechend habe die Dauer der angeordneten Ersatzmassnahmen vorliegend keinen wesentlichen Einfluss auf die Frage der Überhaft. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die zwischenzeitlich vereinigten Verfahren u.a. schwere Körperverletzung (recte: versuchte schwere Körperverletzung), Gefährdung des Lebens, Veruntreuung, Diebstahl und Vergewaltigung zum Gegenstand hätten.