10 dem Sinn und Zweck des in BGE 142 IV 29 E. 3.5 Ausgeführten, weshalb das diesbezügliche Vorbringen vorliegend unbeachtlich sei. Zu beurteilen sei lediglich die Verhältnismässigkeit der Dauer der bis zum 9. März 2023 angeordneten Haft. Bei einer Verlängerung der Sicherheitshaft um drei Monate betrage diese rund 14 Monate. Hinzu komme, dass dem urteilenden Gericht bei der Frage, in welchem Umfang die Dauer der Ersatzmassnahmen im Falle einer Verurteilung auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sei, ein erheblicher Ermessensspielraum zukomme.