Das Zwangsmassnahmengericht hält entgegen, dass das Regionalgericht die Verlängerung der Sicherheitshaft um drei Monate, d.h. bis am 9. März 2023, beantragt habe. Soweit die Verteidigung die ausgestandenen Hafttage zwischen der Festnahme am 5. Januar 2022 und dem frühest möglichen Abschluss der Verhandlung am 5. Juni 2023 berechne und zum Schluss komme, dass diesfalls Überhaft gegeben sei, gehe sie über den Antrag des Regionalgerichts hinaus. Dies widerspreche