So müssten dem Beschwerdeführer dannzumal unter Mitberücksichtigung der im Verfahren PEN 21 202 erstandenen Hafttage sowie der dort angeordneten Ersatzmassnahmen 677 Tage auf die Freiheitstrafe angerechnet werden. 6.3 Das Zwangsmassnahmengericht hält entgegen, dass das Regionalgericht die Verlängerung der Sicherheitshaft um drei Monate, d.h. bis am 9. März 2023, beantragt habe.