Das Verhalten des Regionalgerichts wiege noch schwerer, wenn man sich den Beschluss des Obergerichts BK 22 214 vom 31. Mai 2022 vor Augen führe. Hinzu komme, dass sich selbst bei einer Urteilseröffnung am 5. Juni 2023, dem gemäss Terminumfrage vom 5. Dezember 2022 frühst möglichen Verhandlungstermin, die Frage der Überhaft stellen würde. So müssten dem Beschwerdeführer dannzumal unter Mitberücksichtigung der im Verfahren PEN 21 202 erstandenen Hafttage sowie der dort angeordneten Ersatzmassnahmen 677 Tage auf die Freiheitstrafe angerechnet werden.