Auch wenn der krankheitsbedingte Ausfall der Gerichtspräsidentin mit Sicherheit nicht absichtlich erfolgt sei, liege die Verantwortung der Absetzung der Verhandlung vom 5. Dezember 2022 beim Regionalgericht. In einer Situation wie der vorliegenden wäre mithin zu erwarten gewesen, dass die Verhandlung umgehend neu angesetzt werde, was aber nicht geschehen sei. Das Verhalten des Regionalgerichts wiege noch schwerer, wenn man sich den Beschluss des Obergerichts BK 22 214 vom 31. Mai 2022 vor Augen führe.