Dies gelte für beide mittlerweile vereinten Verfahren PEN 21 202 und PEN 22 569. Aufgrund der gemachten Terminvorschläge lasse sich zudem vermuten, dass das Regionalgericht trotz Kenntnis der Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen nicht gewillt sei, das Verfahren mit der notwendigen Priorität voranzutreiben. Auch wenn der krankheitsbedingte Ausfall der Gerichtspräsidentin mit Sicherheit nicht absichtlich erfolgt sei, liege die Verantwortung der Absetzung der Verhandlung vom 5. Dezember 2022 beim Regionalgericht.