Die Verteidigung brachte vor der Vorinstanz im Wesentlichen vor, dass das Regionalgericht nach krankheitsbedingter Absage der geplanten Hauptverhandlung eine Terminumfrage versandt habe, deren frühester Termin der 30. Mai 2023 sei. Gemäss telefonischer Auskunft einer Gerichtssekretärin des Regionalgerichts habe die Umfrage zu keiner Übereinstimmung geführt, was bedeute, dass die Hauptverhandlung noch später stattfinden dürfte. Mit einer Ansetzung der Hauptverhandlung im Sommer/ Herbst 2023 werde das Beschleunigungsgebot in Haftsachen offensichtlich verletzt. Dies gelte für beide mittlerweile vereinten Verfahren PEN 21 202 und PEN 22 569.