Diese seien vom Regionalgericht zu befragen, weshalb das Interesse an der Vermeidung von Kollusionshandlungen durch den Beschwerdeführer weiterbestehe. Auch für die Beschwerdekammer sind keine Gründe erkennbar, aufgrund deren die Kollusionsgefahr seit dem Entscheid ARR 22 307 vom 12. August 2022 weggefallen wäre. Somit ist auch die Kollusionsgefahr nach wie vor zu bejahen.