Die Kollusionsneigung des Beschwerdeführers ist daher nach wie vor zu bejahen. Wie im angefochtenen Entscheid angeführt, kam das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid ARR 22 307 vom 12. August 2022 mit Verweis auf den Entscheid ARR 22 259 vom 5. Juli 2022 zudem zum Schluss, dass auch wenn zwischenzeitlich Anklage erhoben worden sei, die Kollusionsgefahr immer noch zu bejahen sei, da der Vergewaltigungsvorwurf massgeblich auf den Aussagen des mutmasslichen Opfers und dessen Mutter basiere.