Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen den Verdacht auf eine Kollusionsneigung nicht zu entkräften. So wird weder nachvollziehbar dargelegt, wie die Chats angeblich ferngesteuert gelöscht worden sein sollen, noch wurden Beweise diesbezüglich eingereicht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, versucht zu haben, seinen Sohn – aus welchem Grund auch immer – auf einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Weg aus dem Gefängnis heraus zu kontaktieren. Die Kollusionsneigung des Beschwerdeführers ist daher nach wie vor zu bejahen.