So hielt die Beschwerdekammer betreffend die Kollusionsneigung des Beschwerdeführers bereits mit Beschluss BK 22 203 vom 18. Mai 2022 fest, was folgt: Mit Blick auf die Kollusionsneigung des Beschwerdeführers ist überdies darauf hinzuweisen, dass dieser am 8. April 2022 aus der Haft zu kolludieren versucht hat, in dem er seinen Sohn, N.________, zu kontaktieren versuchte (Brief Regionalgefängnis I.________, vom 11. April 2022 (inkl. Beilagen). Das Haftverlängerungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt bereits hängig.