8 Beschwerdeführer das Vorliegen von Kollusionsgefahr immer noch und bringt sinngemäss vor, nicht er, sondern das mutmassliche Opfer und dessen Mutter hätten verfahrensrelevante Whatsapp-Nachrichten «ferngesteuert» von seinem Mobiltelefon gelöscht. Auch habe er diese Whatsapp-Nachrichten nicht geschrieben. Weiter bestreitet er, dass er aus dem Gefängnis habe kolludieren wollen. Anhand der Fotos von J.