Er habe dort dringende Termine mit einem Makler gehabt. In der Immobilien- und Textilbranche tätig sei er bereits seit dem 16. Mai 2019. Zudem reichte er Belege ein, welche seinen handschriftlichen Notizen zufolge als Nachweise dafür dienen sollen, dass ihm in Istanbul gekaufte Textilien nach I.________ gesendet worden seien. 5.1.3 Genannte aktuelle und frühere Lebensumstände des Beschwerdeführers waren bereits Gegenstand verschiedener oberinstanzlicher Beschlüsse (vgl. Beschlüsse BK 22 37 vom 4. Februar 2022, BK 22 203 vom 18. Mai 2022 sowie BK 22 214 vom