6 Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich seit dem letzten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ARR 22 411 vom 9. November 2022 betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft keine unmittelbar ins Gewicht fallenden Veränderungen ergeben haben. Der dringende Tatverdacht ist daher weiterhin als gegeben zu erachten. Die eingehende Überprüfung der angeklagten Sachverhalte wird Aufgabe des urteilenden Sachgerichts sein.