Ebenso wenig lassen die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege die Annahme des dringenden Tatverdachts unhaltbar erscheinen. Auch in der Stellungnahme der amtlichen Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren finden sich keine substantiierten Einwände, deren zufolge die Annahme des dringenden Tatverdachts unhaltbar wäre. So wird seitens der Verteidigung lediglich im Rahmen des Fazits und ohne nähere Begründung darauf hingewiesen, dass es zu berücksichtigen gelte, dass der Beschwerdeführer einen Grossteil der ihm vorgeworfenen Taten bestreite und die Beweislage für zahlreiche Delikte äusserst dünn bis nicht vorhanden sei.