Namentlich wird erneut vorgebracht, dass D.________ die «Armutswaffe» gegen den Beschwerdeführer verwende. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer indes nicht darzutun, inwiefern die Annahme des dringenden Tatverdachts hinsichtlich der diversen angeklagten Straftaten unhaltbar im Sinne der angeführten Rechtsprechung (E. 4.1) sein soll. Ebenso wenig lassen die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege die Annahme des dringenden Tatverdachts unhaltbar erscheinen.