Die Kammer nimmt zudem zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 28. Dezember 2022 eine Strafanzeige gegen D.________ wegen Nötigung, «Erpression», «unberechtigte Bereicherung» und Irreführung der Rechtspflege eingereicht hat; diese wurde vom Regionalgericht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Wie die in der Beschwerde geäusserten Einwände stehen auch die in der Strafanzeige enthaltenen Vorwürfe in Zusammenhang mit dem angeklagten Sachverhalt. Namentlich wird erneut vorgebracht, dass D.________ die «Armutswaffe» gegen den Beschwerdeführer verwende.