Soweit der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, er habe das mutmassliche Opfer für sexuelle Dienstleistungen bezahlt bzw. ihr als Gegenleistung Geschenke gegeben, werden keine konkreten Beweise dafür vorgebracht. Mit der Staatsanwaltschaft ist gestützt auf die der Kammer vorliegenden Akten weiter festzuhalten, dass D.________ bislang keinerlei Strafanträge zurückgezogen hat und es sich bei den angeklagten Straftaten ohnehin grösstenteils um Offizialdelikte handelt. Die Kammer nimmt zudem zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 28. Dezember 2022 eine Strafanzeige gegen D.______