_ sei jedoch einvernehmlich und gemeinsam gewollt gewesen. Zumal es sich dabei nicht um einen neuen Einwand handelt, darf davon ausgegangen werden, dass dieser von der Staatsanwaltschaft im Vorfeld der Anklageerhebung überprüft und dennoch Anklage erhoben wurde. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, er habe das mutmassliche Opfer für sexuelle Dienstleistungen bezahlt bzw. ihr als Gegenleistung Geschenke gegeben, werden keine konkreten Beweise dafür vorgebracht.