Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfenen Taten vehement und reicht diverse Beilagen ein. Wie bereits in früheren Verfahren wird sinngemäss vorgebracht, dass es sich beim Vergewaltigungsvorwurf um einen Racheakt («Erpression» und Nötigung) bzw. um einen Liebesbetrug handeln soll, weil sich der Beschwerdeführer geweigert habe, einen ihm von der Familie des mutmasslichen Opfers unterbreiteten «ehelichen Vorvertrag» zu unterzeichnen und der Familie in Hinblick auf eine Ehe mit dem mutmasslichen Opfer CHF 20'000.00 zu bezahlen. Der Geschlechtsverkehr mit J.________ sei jedoch einvernehmlich und gemeinsam gewollt gewesen.