4.2 Aus den vorangehenden Erwägungen (E. 3.1 und 3.2) wird deutlich, dass sich der Tatverdacht im Falle das Beschwerdeführers derart verdichtet hat, dass die Staatsanwaltschaft in beiden zunächst noch unabhängig voneinander geführten Strafverfahren Anklage erhoben hat. Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfenen Taten vehement und reicht diverse Beilagen ein.