5 wäre ausnahmsweise abzuweichen, wenn die angeschuldigte Person im Haftprü- fungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.2 mit Hinweis). 4.2