Die beiden gerieten darüber in diverse Streitigkeiten, welche vor dem Zivilgericht ausgetragen wurden und am 11. Januar 2019 mit einer umfangreichen Vergleichsvereinbarung endeten. Im Rahmen dieser Streitigkeiten wird dem Beschwerdeführer strafrechtlich vorgeworfen, Mietzinsen direkt bei den Mietern vor Ort oder durch Abgabe eigener Einzahlungsscheine zum Eigengebrauch einkassiert zu haben (vgl. Anklageschrift, Ziff. 4.1 und 4.2), Gelder vom Hypothekarzinskonto (welches für die Mietzinsen der gemeinsamen Liegenschaften verwendet wurde) bezogen und für sich selber verwendet zu haben (vgl. Anklageschrift, Ziff. 4.3), D.___