BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Soweit die Staatsanwaltschaft vorbringt, dass die persönliche Eingabe des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO wegen Unleserlichkeit und Weitschweifigkeit unter Fristansetzung zur Verbesserung zurückgewiesen werden müsste, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer persönlich verfasste