Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 29. Dezember 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Regionalgericht teilte am 30. Dezember 2022 mit, dass im Hinblick auf den angefochtenen Entscheid keine weiteren Akten verlangt worden seien. 1.5 Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung von der persönlichen Eingabe samt Beilagen des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2022 Kenntnis. 1.6 Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.