Mit gleicher Verfügung wies die Verfahrensleitung i.V. das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Verfahrenskosten unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5 ab. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 29. Dezember 2022 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme und reichte die amtlichen Akten sowie die Vorakten ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 29. Dezember 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.