Die Verfahrensleitung i.V. eröffnete am 23. Dezember 2022 ein Beschwerdeverfahren und setzte dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft eine Frist von fünf Tagen zur Stellungnahme an. Mit gleicher Verfügung wies die Verfahrensleitung i.V. das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Verfahrenskosten unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5 ab.