2 sur durch das Regionalgericht weitergeleitet am 22. Dezember 2022) persönlich Beschwerde bei der Beschwerdekammer. Mit ihr beantragte er die Aufhebung des Entscheids ARR 22 456 und seine sofortige Entlassung aus der Haft. Zudem stellte er ein Gesuch um «unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO». 1.4 Die Verfahrensleitung i.V. eröffnete am 23. Dezember 2022 ein Beschwerdeverfahren und setzte dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft eine Frist von fünf Tagen zur Stellungnahme an.