Am 9. November 2022 wurde die Sicherheitshaft bis zum 9. Dezember 2022 verlängert (ARR 22 411). 1.3 Da die auf den 5.-9. Dezember 2022 angesetzte Hauptverhandlung zufolge Krankheit der zuständigen Gerichtspräsidentin am 5. Dezember 2022 kurzfristig abgesetzt werden musste, verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2022 auf Antrag der Verfahrensleitung des Regionalgerichts bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils, längstens jedoch bis zum 9. März 2023 (ARR 22 456). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.