Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 519 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen Vergewaltigung, versuchter schwerer Kör- perverletzung, Gefährdung des Lebens etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 14. Dezember 2022 (ARR 22 456) Erwägungen: 1. 1.1 Beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung, (nachfolgend: Regionalgericht) ist derzeit ein Strafverfahren u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, Veruntreuung, Diebstahls (vgl. Anklageschrift BJS 13 18706 vom 28. März 2021; Verfahren PEN 21 202) sowie ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung (vgl. Anklageschrift BJS 20 22363 vom 5. Au- gust 2022; Verfahren PEN 22 569) gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) hängig. Gennannte Verfahren wurden mit Verfügung der Verfahrensleitung des Regionalgerichts vom 12. September 2022 vereinigt. 1.2 Der Beschwerdeführer wurde letztmals am 5. Januar 2022 vorläufig festgenommen und am 8. Januar 2022 in Zusammenhang mit der Strafuntersuchung wegen Verge- waltigung (BJS 20 22363) durch das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) bis am 4. April 2022 in Untersuchungshaft versetzt (ARR 22 10). Danach wurde die Unter- suchungshaft mehrmals, zuletzt bis am 9. August 2022 (ARR 22 259), verlängert. Die gegen die Anordnung sowie die erstmalige Verlängerung der Untersuchungshaft erhobenen Beschwerden wurden von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit den Be- schlüssen BK 22 37 vom 4. Februar 2022 bzw. BK 22 203 vom 18. Mai 2022 abge- wiesen. Während noch laufender Untersuchungshaft im Verfahren BJS 20 22363 beantragte die Verfahrensleitung des Regionalgerichts im bereits hängigen Verfah- ren PEN 21 202 Sicherheitshaft bis zum 9. Dezember 2022 (geplanter Abschluss der auf den 5.-9. Dezember 2022 angesetzten Hauptverhandlung). Dem Antrag des Re- gionalgerichts teilweise entsprechend, ordnete das Zwangsmassnahmengericht dar- aufhin Sicherheitshaft bis zum 18. Oktober 2022 an (ARR 22 169). Die dagegen er- hobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 22 214 vom 31. Mai 2022 ab. Mit Verfügung vom 9. Juni 2022 entliess die Verfahrensleitung des Regionalgerichts den Beschwerdeführer aus der Sicherheitshaft; die im Verfahren BJS 20 22363 angeordnete Untersuchungshaft wurde aufrechterhalten. Am 9. Au- gust 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) im Verfahren BJS 20 22363 Anklage wegen Vergewaltigung (PEN 22 569) und beantragte gleichzeitig Sicherheitshaft. Mit Entscheid vom 12. Au- gust 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht zunächst eine dreimonatige Si- cherheitshaft bis am 9. November 2022 an (ARR 22 307). Am 9. November 2022 wurde die Sicherheitshaft bis zum 9. Dezember 2022 verlängert (ARR 22 411). 1.3 Da die auf den 5.-9. Dezember 2022 angesetzte Hauptverhandlung zufolge Krank- heit der zuständigen Gerichtspräsidentin am 5. Dezember 2022 kurzfristig abgesetzt werden musste, verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft des Beschwerdeführers am 14. Dezember 2022 auf Antrag der Verfahrensleitung des Regionalgerichts bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils, längstens jedoch bis zum 9. März 2023 (ARR 22 456). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amt- lich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 20. Dezember 2022 (nach Zen- 2 sur durch das Regionalgericht weitergeleitet am 22. Dezember 2022) persönlich Be- schwerde bei der Beschwerdekammer. Mit ihr beantragte er die Aufhebung des Ent- scheids ARR 22 456 und seine sofortige Entlassung aus der Haft. Zudem stellte er ein Gesuch um «unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO». 1.4 Die Verfahrensleitung i.V. eröffnete am 23. Dezember 2022 ein Beschwerdeverfah- ren und setzte dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwalt- schaft eine Frist von fünf Tagen zur Stellungnahme an. Mit gleicher Verfügung wies die Verfahrensleitung i.V. das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um un- entgeltliche Rechtspflege bezüglich der Verfahrenskosten unter Verweis auf das Ur- teil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5 ab. Das Zwangs- massnahmengericht verzichtete am 29. Dezember 2022 unter Verweis auf die Aus- führungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme und reichte die amt- lichen Akten sowie die Vorakten ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellung- nahme vom 29. Dezember 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Regionalgericht teilte am 30. Dezember 2022 mit, dass im Hinblick auf den ange- fochtenen Entscheid keine weiteren Akten verlangt worden seien. 1.5 Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 nahm und gab die Verfahrensleitung von der persönlichen Eingabe samt Beilagen des Beschwerdeführers vom 21. Dezem- ber 2022 Kenntnis. 1.6 Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anord- nung eines zweiten Schriftenwechsels. 1.7 Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 nahm und gab die Verfahrensleitung von der vom Regionalgericht am 3. Januar 2023 weitergeleiteten persönlichen Eingabe samt Bei- lagen des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2022 Kenntnis. 1.8 Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 nahm und gab die Verfahrensleitung von der per- sönlichen Eingabe samt Beilagen des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2023 Kenntnis. 1.9 In der Folge gingen keine weiteren Eingaben mehr ein. 2. 2.1 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in sei- nen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Soweit die Staatsanwaltschaft vorbringt, dass die persönliche Eingabe des Be- schwerdeführers in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO wegen Unleserlichkeit und Weitschweifigkeit unter Fristansetzung zur Verbesserung zurückgewiesen werden müsste, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer persönlich verfasste 3 Haftbeschwerden angesichts des Beschleunigungsgebots in Haftsachen nur mit Zurückhaltung zurückweist. Auch wenn sich die zu beurteilende von Hand verfasste Laienbeschwerde als eher weitschweifig erweist, sind die Entscheidgrundlagen – wie die Staatsanwaltschaft selbst einräumt – aufgrund der zahlreichen Eingaben und Entscheide sowie aufgrund der beiden Anklageschriften bekannt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer amtlich verteidigt ist und es der amtlichen Verteidigung freis- teht, im Beschwerdeverfahren unaufgefordert Stellung zu nehmen. Auf eine Zurück- weisung zur Verbesserung ist daher zu verzichten. 2.3 Nach dem Gesagten ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. 3. 3.1 Betreffend die der Anklageschrift BJS 13 18706 vom 28. März 2021 zugrundeliegen- den Sachverhalte hat die Beschwerdekammer im Beschluss BK 22 214 vom 31. Mai 2022 festgehalten, was folgt: Gemäss Anklageschrift werden dem Beschwerdeführer diverse Verbrechen (schwere Körperverlet- zung, Gefährdung des Lebens, Veruntreuung, Diebstahl etc.) und Vergehen (einfache Körperverlet- zung, Drohung, Hausfriedensbruch etc.) vorgeworfen. Diese Delikte betreffen in erster Linie Auseinan- dersetzungen mit seiner früheren Geschäftspartnerin, D.________, und mit seiner Exfrau, E.________, (nachfolgend: Exfrau) bzw. seiner Tochter, F.________ (nachfolgend: F.________). Betreffend die Vorwürfe von D.________ geht aus der Anklageschrift hervor, dass der Beschwerdefüh- rer und D.________ Miteigentümer der Liegenschaften G.________ und H.________ allesamt in I.________ waren. Die beiden gerieten darüber in diverse Streitigkeiten, welche vor dem Zivilgericht ausgetragen wurden und am 11. Januar 2019 mit einer umfangreichen Vergleichsvereinbarung ende- ten. Im Rahmen dieser Streitigkeiten wird dem Beschwerdeführer strafrechtlich vorgeworfen, Mietzin- sen direkt bei den Mietern vor Ort oder durch Abgabe eigener Einzahlungsscheine zum Eigengebrauch einkassiert zu haben (vgl. Anklageschrift, Ziff. 4.1 und 4.2), Gelder vom Hypothekarzinskonto (welches für die Mietzinsen der gemeinsamen Liegenschaften verwendet wurde) bezogen und für sich selber verwendet zu haben (vgl. Anklageschrift, Ziff. 4.3), D.________ Geschäftsunterlagen und persönliche Gegenstände gestohlen zu haben (vgl. Anklageschrift, Ziff. 5), mittels Urkundenfälschung (vgl. Ankla- geschrift, Ziff. 7) beim Zivilgericht einen Prozessbetrug versucht zu haben (vgl. Anklageschrift, Ziff. 6.2), wichtige Buchhaltungsunterlagen für die Steuererklärung nicht oder nur unvollständig herausgegeben zu haben (vgl. Anklageschrift, Ziff. 8.1 und 8.2), D.________ diverse Male mit dem Tod bedroht (vgl. Anklageschrift, Ziff. 9.4 und 9.6), ihr Leben gefährdet (vgl. Anklageschrift, Ziff. 3) und eine fremde Per- son in ihrer Wohnung einquartiert (vgl. Anklageschrift, Ziff. 10.1) und sie und ihren damaligen Anwalt eines unehrenhaften Verhaltens als auch rufschädigender Tatsachen beschuldigt zu haben (vgl. Ziff. Anklageschrift, 13.2.2). Aus Ziff. 23 der vom Beschwerdeführer mit D.________ am 11. Januar 2019 abgeschlossenen Vereinbarung geht hervor, dass die Parteien gegenseitig alle hängigen Strafanträge zurückziehen, sobald Ziff. 9-16 der Vereinbarung erfüllt seien. Ob die Vereinbarung zwischenzeitlich erfüllt wurde, entzieht sich der Kenntnis der Beschwerdekammer, ist vorliegend aber nicht von grundsätzlicher Relevanz. Was die Vorwürfe der Exfrau und der Tochter anbelangt, wird dem Beschwerdeführer gemäss Ankla- geschrift vorgeworfen, während der Trennungsstreitigkeiten mit seiner Exfrau handgreiflich geworden zu sein (vgl. Ziff. 1 Anklageschrift), sie bedroht (vgl. Anklageschrift, Ziff. 9.1, 9.2, 9.3, 9.5 und 9.7) und verleumdet (vgl. Anklageschrift, Ziff. 13.1.1) zu haben. Gegenüber seiner Tochter F.________ soll er ebenfalls handgreiflich (vgl. Anklageschrift, Ziff. 2.1 und 2.2) geworden sein. Die Exfrau und die Tochter 4 haben sich zwischenzeitlich als Straf- und Zivilklägerinnen aus dem Verfahren zurückgezogen (Stel- lungnahme des Regionalgerichts vom 20. Mai 2022; vgl. auch Protokoll der Hafteröffnung vom 19. April 2022 S. 5 Z. 6 ff.). Soweit es sich bei den Vorwürfen um Offizialdelikte handelt, werden diese dennoch von Amtes wegen zu beurteilen sein. 3.2 Gemäss Anklageschrift BJS 20 22363 vom 5. August 2022 wird dem Beschwerde- führer zudem vorgeworfen, J.________ nachfolgend auch: mutmassliches Opfer) vergewaltigt zu haben. Konkret soll er J.________, nachdem er bei persönlichen Ge- sprächen und einem Restaurantbesuch ihr Vertrauen gewonnen habe, dazu über- zeugt haben, zu ihm nach Hause zu kommen. Bei ihm zuhause soll er gegen den Willen von J.________ vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen haben. Dabei soll er sich zunächst neben sie auf das Bett gesetzt, sich zu ihr hinübergebeugt und ver- sucht haben, ihr den Pullover auszuziehen, obwohl sie ihn weggestossen und ihm mitgeteilt habe, dass sie nichts wolle. Weiter soll er sich mehrmals ihrem «Nein» widersetzt haben, sodass es ihm schliesslich gelungen sein soll, ihr den Pullover auszuziehen. Zudem soll er seine körperliche Überlegenheit unter Missachtung ihres «Nein» weiter ausgenutzt und sie mit dem Rücken auf das Bett gedrückt, sich über sie gebeugt und ihr die Hose und den Slip herunterzogen haben, während dem sie mehrmals vergeblich versucht haben soll, ihn daran zu hindern. Anschliessend soll er sich selber die Hose auszogen und selbst dann nicht von J.________ abgelassen haben, als sie ihm in dieser Zwangssituation mehrmals mitgeteilt habe, er «solle ihn nicht hineinstecken, sie wolle nicht schwanger werden». Vielmehr soll er seinen Pe- nis trotzdem in ihre Scheide eingeführt und den Geschlechtsverkehr bis zum Samen- erguss an ihr vollzogen haben. 3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet einen Grossteil der ihm vorgeworfenen Handlungen (vgl. dazu insbesondere seine persönlich verfasste Beschwerde vom 20. Dezem- ber 2022 sowie die im Beschwerdeverfahren eingegangen persönlichen Eingaben vom 21. und 28. Dezember 2022 sowie vom 3. Januar 2023). 4. Die Sicherheitshaft setzt nach Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Ver- brechens oder eines Vergehens besteht. 4.1 Bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweiser- gebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob auf- grund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das unter- suchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestands- merkmale erfüllen könnte. Wurde gegen eine in Haft befindliche beschuldigte Person bereits Anklage erhoben oder erging schon ein den Tatvorwurf bestätigendes erst- instanzliches Strafurteil, so kann der Haftrichter in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts vorliegt. Davon 5 wäre ausnahmsweise abzuweichen, wenn die angeschuldigte Person im Haftprü- fungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.2 mit Hinweis). 4.2 Aus den vorangehenden Erwägungen (E. 3.1 und 3.2) wird deutlich, dass sich der Tatverdacht im Falle das Beschwerdeführers derart verdichtet hat, dass die Staats- anwaltschaft in beiden zunächst noch unabhängig voneinander geführten Strafver- fahren Anklage erhoben hat. Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfe- nen Taten vehement und reicht diverse Beilagen ein. Wie bereits in früheren Verfahren wird sinngemäss vorgebracht, dass es sich beim Vergewaltigungsvorwurf um einen Racheakt («Erpression» und Nötigung) bzw. um einen Liebesbetrug handeln soll, weil sich der Beschwerdeführer geweigert habe, einen ihm von der Familie des mutmasslichen Opfers unterbreiteten «ehelichen Vor- vertrag» zu unterzeichnen und der Familie in Hinblick auf eine Ehe mit dem mut- masslichen Opfer CHF 20'000.00 zu bezahlen. Der Geschlechtsverkehr mit J.________ sei jedoch einvernehmlich und gemeinsam gewollt gewesen. Zumal es sich dabei nicht um einen neuen Einwand handelt, darf davon ausgegangen werden, dass dieser von der Staatsanwaltschaft im Vorfeld der Anklageerhebung überprüft und dennoch Anklage erhoben wurde. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr vor- bringt, er habe das mutmassliche Opfer für sexuelle Dienstleistungen bezahlt bzw. ihr als Gegenleistung Geschenke gegeben, werden keine konkreten Beweise dafür vorgebracht. Mit der Staatsanwaltschaft ist gestützt auf die der Kammer vorliegen- den Akten weiter festzuhalten, dass D.________ bislang keinerlei Strafanträge zurückgezogen hat und es sich bei den angeklagten Straftaten ohnehin grösstenteils um Offizialdelikte handelt. Die Kammer nimmt zudem zur Kenntnis, dass der Be- schwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 28. Dezember 2022 eine Strafanzeige gegen D.________ wegen Nötigung, «Erpression», «unberechtigte Bereicherung» und Irreführung der Rechtspflege eingereicht hat; diese wurde vom Regionalgericht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Wie die in der Beschwerde geäusserten Einwände stehen auch die in der Strafanzeige enthaltenen Vorwürfe in Zusammen- hang mit dem angeklagten Sachverhalt. Namentlich wird erneut vorgebracht, dass D.________ die «Armutswaffe» gegen den Beschwerdeführer verwende. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer indes nicht darzutun, inwiefern die Annahme des drin- genden Tatverdachts hinsichtlich der diversen angeklagten Straftaten unhaltbar im Sinne der angeführten Rechtsprechung (E. 4.1) sein soll. Ebenso wenig lassen die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege die Annahme des dringenden Tatver- dachts unhaltbar erscheinen. Auch in der Stellungnahme der amtlichen Verteidigung im vorinstanzlichen Verfah- ren finden sich keine substantiierten Einwände, deren zufolge die Annahme des drin- genden Tatverdachts unhaltbar wäre. So wird seitens der Verteidigung lediglich im Rahmen des Fazits und ohne nähere Begründung darauf hingewiesen, dass es zu berücksichtigen gelte, dass der Beschwerdeführer einen Grossteil der ihm vorgewor- fenen Taten bestreite und die Beweislage für zahlreiche Delikte äusserst dünn bis nicht vorhanden sei. 6 Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich seit dem letzten Entscheid des Zwangsmass- nahmengerichts ARR 22 411 vom 9. November 2022 betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft keine unmittelbar ins Gewicht fallenden Veränderungen ergeben ha- ben. Der dringende Tatverdacht ist daher weiterhin als gegeben zu erachten. Die eingehende Überprüfung der angeklagten Sachverhalte wird Aufgabe des urteilen- den Sachgerichts sein. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c StPO voraus. 5.1 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Verlängerung der Sicherheitshaft zunächst mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr. 5.1.1 Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhalts- punkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätz- lich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die An- nahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d). Erfor- derlich ist lediglich, dass das Strafverfahren durch die Flucht ins Ausland erschwert würde (Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 3.2). Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsausbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können eine Fluchtneigung er- höhen (BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). 5.1.2 Während die amtliche Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren keine Ausführun- gen zur Fluchtgefahr mehr machte, bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen von Fluchtgefahr nach wie vor. Wie bereits in früheren Verfahren führt er diesbezüg- lich sinngemäss an, dass er L.________ sei und seine Familie sowie seine Verlobte, K.________, hier zugegen seien. Zudem müsse er seine Selbständigkeit wiederauf- bauen, seine Buchhaltung bearbeiten und sich um eine neue Wohnung kümmern. Nach Istanbul gegangen sei er lediglich aufgrund geschäftlicher Tätigkeiten. Er habe dort dringende Termine mit einem Makler gehabt. In der Immobilien- und Textilbran- che tätig sei er bereits seit dem 16. Mai 2019. Zudem reichte er Belege ein, welche seinen handschriftlichen Notizen zufolge als Nachweise dafür dienen sollen, dass ihm in Istanbul gekaufte Textilien nach I.________ gesendet worden seien. 5.1.3 Genannte aktuelle und frühere Lebensumstände des Beschwerdeführers waren be- reits Gegenstand verschiedener oberinstanzlicher Beschlüsse (vgl. Beschlüsse BK 22 37 vom 4. Februar 2022, BK 22 203 vom 18. Mai 2022 sowie BK 22 214 vom 7 31. Mai 2022), in denen die Kammer die Fluchtgefahr bejahte. Auch wenn der letzte Beschluss der Beschwerdekammer bereits rund sieben Monate zurückliegt, beste- hen keine Hinweise darauf, dass sich die Lebenssituation des Beschwerdeführers seither derart verändert hätte, dass das Vorliegen der Fluchtgefahr in Frage zu stel- len wäre. Wie die Beschwerdekammer in den vorgenannten Beschlüssen bereits mehrfach festgehalten hat, bieten die Lebensumstände des Beschwerdeführers, ins- besondere seine Geschäftsbeziehungen im Ausland und seine Sprachkenntnisse, in Anbetracht der ihm drohenden Strafe keine Gewähr dafür, dass er bei seiner Entlas- sung in der Schweiz verbleiben und sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfü- gung halten würde. Gleiches muss für seine Kinder gelten, hat er diese im Okto- ber 2020 doch bereits einmal zurückgelassen; auch scheinen sie keinen Grund dafür gewesen zu sein, zu einem früheren Zeitpunkt in die Schweiz zurückzukehren. Wei- ter bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass seine Verlobte den Beschwerdeführer zu einem Verbleib in der Schweiz bewegen könnte, zumal er die Frau in der M.________ kennengelernt und sich dort mit ihr verlobt haben soll. Anders als der Beschwerdeführer annimmt, lassen denn auch die eingereichten Be- lege keine Rückschlüsse auf den eigentlichen Ausreisegrund im Oktober 2020 zu. Im Übrigen sind diese auch mangels Warenangabe, Datum und Adresse nicht be- hilflich. Die Fluchtgefahr ist daher nach wie vor zu bejahen. 5.2 Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird vom Zwangsmassnahmengericht weiter mit dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr begründet. 5.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu miss- brauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdun- kelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Um- stände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusions- gefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschul- digten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2 und 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 5.2.2 Auch mit Bezug auf die Kollusionsgefahr machte die amtliche Verteidigung im vor- instanzlichen Verfahren keine Ausführungen mehr. Demgegenüber bestreitet der 8 Beschwerdeführer das Vorliegen von Kollusionsgefahr immer noch und bringt sinn- gemäss vor, nicht er, sondern das mutmassliche Opfer und dessen Mutter hätten verfahrensrelevante Whatsapp-Nachrichten «ferngesteuert» von seinem Mobiltele- fon gelöscht. Auch habe er diese Whatsapp-Nachrichten nicht geschrieben. Weiter bestreitet er, dass er aus dem Gefängnis habe kolludieren wollen. Anhand der Fotos von J.________, welche er dem Mitinhaftierten für seinen Sohn habe mitgeben wol- len, habe er seinem Sohn lediglich den neuen «Look als gläubige Muslimin» des mutmasslichen Opfers zeigen wollen. 5.2.3 Genannte Einwände betreffen Umstände, die von der Beschwerdekammer und dem Zwangsmassnahmengericht bereits mehrfach zum Bejahen der Kollusionsneigung des Beschwerdeführers herangezogen haben. So hielt die Beschwerdekammer be- treffend die Kollusionsneigung des Beschwerdeführers bereits mit Beschluss BK 22 203 vom 18. Mai 2022 fest, was folgt: Mit Blick auf die Kollusionsneigung des Beschwerdeführers ist überdies darauf hinzuweisen, dass die- ser am 8. April 2022 aus der Haft zu kolludieren versucht hat, in dem er seinen Sohn, N.________, zu kontaktieren versuchte (Brief Regionalgefängnis I.________, vom 11. April 2022 (inkl. Beilagen). Das Haftverlängerungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt bereits hängig. Des Weiteren geht aus dem Be- richtsrapport hervor, dass die Tochter des Beschwerdeführers, F.________, der Polizei am 15. Okto- ber 2020 den Verlauf eines Whatsapp-Chats zwischen dem mutmasslichen Opfer, dem Beschwerde- führer und sich selbst vorgelegt hat. Diesen habe man bei der zwischenzeitlich erfolgten teilweisen Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers nicht gefunden; entweder sei dieser gelöscht oder durch die Whatsapp-Aktualisierungen nicht beibehalten worden sei (Berichtsrapport, S. 3). Ferner sind gemäss Berichtsrapport auf der Zeitachse am 12. und 13. Oktober 2020 je nur fünf Einträge sicht- bar. An anderen Daten im Oktober 2020 ist die Datenmenge gemäss Berichtsrapport deutlich grösser. Dies lege den Verdacht nahe, dass es zu einer Datenlöschung gekommen sei (Berichtsrapport, S. 3), was den Verdacht auf eine Kollusionsneigung des Beschwerdeführers weiter bestärkt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen den Verdacht auf eine Kollusions- neigung nicht zu entkräften. So wird weder nachvollziehbar dargelegt, wie die Chats angeblich ferngesteuert gelöscht worden sein sollen, noch wurden Beweise diesbe- züglich eingereicht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, ver- sucht zu haben, seinen Sohn – aus welchem Grund auch immer – auf einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Weg aus dem Gefängnis heraus zu kontaktieren. Die Kollusionsneigung des Beschwerdeführers ist daher nach wie vor zu bejahen. Wie im angefochtenen Entscheid angeführt, kam das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid ARR 22 307 vom 12. August 2022 mit Verweis auf den Entscheid ARR 22 259 vom 5. Juli 2022 zudem zum Schluss, dass auch wenn zwischenzeitlich Anklage erhoben worden sei, die Kollusionsgefahr immer noch zu bejahen sei, da der Vergewaltigungsvorwurf massgeblich auf den Aussagen des mutmasslichen Op- fers und dessen Mutter basiere. Diese seien vom Regionalgericht zu befragen, wes- halb das Interesse an der Vermeidung von Kollusionshandlungen durch den Be- schwerdeführer weiterbestehe. Auch für die Beschwerdekammer sind keine Gründe erkennbar, aufgrund deren die Kollusionsgefahr seit dem Entscheid ARR 22 307 vom 12. August 2022 weggefallen wäre. Somit ist auch die Kollusionsgefahr nach wie vor zu bejahen. 9 6. Die Haft muss verhältnismässig sein. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheits- entziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. 6.1 Gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnis- mässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentzie- henden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft mit Verweis auf die Stellungnahme seines amtlichen Verteidigers im vorinstanzlichen Verfahren sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Die Verteidigung brachte vor der Vorinstanz im Wesentlichen vor, dass das Regionalgericht nach krankheits- bedingter Absage der geplanten Hauptverhandlung eine Terminumfrage versandt habe, deren frühester Termin der 30. Mai 2023 sei. Gemäss telefonischer Auskunft einer Gerichtssekretärin des Regionalgerichts habe die Umfrage zu keiner Überein- stimmung geführt, was bedeute, dass die Hauptverhandlung noch später stattfinden dürfte. Mit einer Ansetzung der Hauptverhandlung im Sommer/ Herbst 2023 werde das Beschleunigungsgebot in Haftsachen offensichtlich verletzt. Dies gelte für beide mittlerweile vereinten Verfahren PEN 21 202 und PEN 22 569. Aufgrund der ge- machten Terminvorschläge lasse sich zudem vermuten, dass das Regionalgericht trotz Kenntnis der Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen nicht gewillt sei, das Verfahren mit der notwendigen Priorität voranzutreiben. Auch wenn der krankheitsbedingte Ausfall der Gerichtspräsidentin mit Sicherheit nicht absichtlich er- folgt sei, liege die Verantwortung der Absetzung der Verhandlung vom 5. Dezember 2022 beim Regionalgericht. In einer Situation wie der vorliegenden wäre mithin zu erwarten gewesen, dass die Verhandlung umgehend neu angesetzt werde, was aber nicht geschehen sei. Das Verhalten des Regionalgerichts wiege noch schwerer, wenn man sich den Beschluss des Obergerichts BK 22 214 vom 31. Mai 2022 vor Augen führe. Hinzu komme, dass sich selbst bei einer Urteilseröffnung am 5. Juni 2023, dem gemäss Terminumfrage vom 5. Dezember 2022 frühst möglichen Verhandlungstermin, die Frage der Überhaft stellen würde. So müssten dem Be- schwerdeführer dannzumal unter Mitberücksichtigung der im Verfahren PEN 21 202 erstandenen Hafttage sowie der dort angeordneten Ersatzmassnahmen 677 Tage auf die Freiheitstrafe angerechnet werden. 6.3 Das Zwangsmassnahmengericht hält entgegen, dass das Regionalgericht die Ver- längerung der Sicherheitshaft um drei Monate, d.h. bis am 9. März 2023, beantragt habe. Soweit die Verteidigung die ausgestandenen Hafttage zwischen der Fest- nahme am 5. Januar 2022 und dem frühest möglichen Abschluss der Verhandlung am 5. Juni 2023 berechne und zum Schluss komme, dass diesfalls Überhaft gege- ben sei, gehe sie über den Antrag des Regionalgerichts hinaus. Dies widerspreche 10 dem Sinn und Zweck des in BGE 142 IV 29 E. 3.5 Ausgeführten, weshalb das dies- bezügliche Vorbringen vorliegend unbeachtlich sei. Zu beurteilen sei lediglich die Verhältnismässigkeit der Dauer der bis zum 9. März 2023 angeordneten Haft. Bei einer Verlängerung der Sicherheitshaft um drei Monate betrage diese rund 14 Mo- nate. Hinzu komme, dass dem urteilenden Gericht bei der Frage, in welchem Umfang die Dauer der Ersatzmassnahmen im Falle einer Verurteilung auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sei, ein erheblicher Ermessensspielraum zukomme. Entsprechend habe die Dauer der angeordneten Ersatzmassnahmen vorliegend keinen wesentli- chen Einfluss auf die Frage der Überhaft. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die zwischenzeitlich vereinigten Verfahren u.a. schwere Körperverletzung (recte: ver- suchte schwere Körperverletzung), Gefährdung des Lebens, Veruntreuung, Dieb- stahl und Vergewaltigung zum Gegenstand hätten. Im Falle einer Verurteilung sei deshalb von einer deutlich schwerer wiegenden Sanktionsdrohung auszugehen, wo- mit kein Grund zur Annahme von Überhaft bestehe. Soweit die Verteidigung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen rüge, sei sodann festzuhal- ten, dass die Verfahren PEN 21 202 und PEN 22 569 zwischenzeitlich vereinigt wor- den seien und die vorliegend zur Verlängerung beantragte Sicherheitshaft am 5. Au- gust 2022, dem Zeitpunkt der zweiten Anklageerhebung, begonnen habe. Mit einer Befristung bis zum 9. März 2023 würde sie folglich rund acht Monate dauern. Bei komplexen Straffällen sei es in der Regel mit der Rechtsprechung vereinbar, wenn zwischen Anklageerhebung und der Hauptverhandlung ca. sechs bis acht Monate vergingen. Ähnliches habe auch die Beschwerdekammer im Beschluss BK 22 214 vom 31. Mai 2022 E. 6.3 erwogen. Im vorliegenden Fall hätte die Sicherheitshaft seit der zweiten Anklageerhebung rund vier Monate dauern sollen, womit sie sich inner- halb der vom Bundesgericht aufgestellten zeitlichen Grenzen befunden hätte. Die krankheitsbedingte Verschiebung der Hauptverhandlung vermöge eine Verlänge- rung der Sicherheitshaft über die oben erwähnten bundesgerichtlichen Grenzen hin- aus zu rechtfertigen; selbst ideale organisatorische Bedingungen am Gericht hätten den geltend gemachten Verschiebungsgrund nicht verhindern können. Eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen sei somit nicht zu erkennen. Im Üb- rigen sei auch der Umstand, dass eine Verlängerung um drei Monate beantragt wor- den sei, als verhältnismässig einzustufen; das Festlegen eines Verhandlungstermins eines Kollegialgerichts in Dreierbesetzung für eine Dauer von fünf Tagen mit mehre- ren Parteien sei regelmässig nicht kurzfristig möglich. 6.4 Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist zunächst festzuhalten, dass im vorliegen- den Verfahren lediglich die Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Sicherheits- haft bis zum 9. März 2022 zu überprüfen ist. Der Beschwerdeführer befand sich vor- liegend vom 5. Januar 2022 bis zum 9. August 2022 in Zusammenhang mit dem Verfahren BJS 20 22363 in Untersuchungshaft. Nach der Anklageerhebung im Ver- fahren BJS 20 22363 (PEN 22 569) wurden die beiden Verfahren PEN 21 202 und PEN 22 569 vereinigt und der Beschwerdeführer im Hinblick auf die auf den 5.-9. De- zember 2022 angesetzte Hauptverhandlung in Sicherheitshaft versetzt. Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend anführt, hätte die Dauer der Sicherheitshaft zwischen der zweiten Anklageerhebung und der geplanten Hauptverhandlung vor- liegend vier Monate betragen, womit sie sich innerhalb der vom Bundesgericht auf- gestellten zeitlichen Grenzen befunden hätte. Mit der vorliegend zur überprüfenden 11 Verlängerung würde die Dauer der Sicherheitshaft seit der zweiten Anklagerhebung sieben Monate betragen. Wie die Parteien korrekt anführen, hat die Beschwerdekammer bereits im Beschluss BK 22 214 vom 31. Mai 2022 E. 6.1 betreffend Anordnung der Sicherheitshaft im damals noch selbständig geführten Verfahren PEN 21 202 festgehalten, dass die bundesrechtskonforme Dauer einer strafprozessualen Haft auch dann überschritten werden kann, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird: Gestützt auf Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 3 und 4 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO müssen Haft- sachen mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Bei der Beurteilung, ob das besondere Be- schleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles mass- geblich (Urteile des Bundesgerichts 1B_120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.4; 1B_22/2022 vom 8. Fe- bruar 2022 E. 2.2; 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2). Dabei ist namentlich der Schwierigkeit und Komplexität der Strafsache Rechnung zu tragen. Bei besonders aufwändigen Strafprozessen er- scheint ein längerer Zeitbedarf für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Instruktion des Ver- fahrens nicht zum Vornherein verfassungswidrig. So ist es mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsa- chen in der Regel vereinbar, wenn in komplexen Straffällen zwischen der Anklageerhebung und der Hauptverhandlung ca. sechs bis acht Monate vergehen (Urteile des Bundesgerichts 1B_129/2022 vom 29. März 2022 E. 4.2; 1B_120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.5; 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.3; 1B_482/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 4.3). Gemäss der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen hingegen verletzt, wenn in einem weder besonders schwierigen noch komplexen Fall zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als sechs Monate liegen (Urteile des Bundesgerichts 1B_129/2022 vom 29. März 2022 E. 4.2; 1B_120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.5; 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022; 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.4; 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.4.6 f. mit Hin- weisen). Diesfalls lässt sich die Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen auch nicht mit blossem Hinweis auf mangelnde sachliche und personelle Kapazitäten der Strafbehörden rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts 1B_120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.4; 1B_443/2016 vom 12. Dezem- ber 2016 E. 3.5; 1B_330/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.4.5 mit Hinweis; vgl. auch 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.2). Nach dem Gesagten stellt sich die Frage, ob der Fall des Beschwerdeführers beson- ders schwierig oder derart komplex ist, dass sich eine Sicherheitshaft von mehr als sechs Monaten zwischen der zweiten Anklageerhebung und der Hauptverhandlung mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen vereinbaren lässt. Was das Verfahren PEN 21 202 für sich allein betrachtet anbelangte, ging die Beschwerdekammer im Beschluss BK 22 214 vom 31. Mai 2022 E. 6.3 von keinem besonders schwierigen oder komplexen Straffall aus. Auch wenn das Regionalgericht heute nicht mehr nur eine, sondern zwei Anklageschriften zu beurteilen hat, ist nicht von einer erheblich höheren Komplexität des Strafverfahrens auszugehen. So wäre es dem Regional- gericht bekanntermassen durchaus möglich gewesen, den erst am 5. August 2022 angeklagten Vergewaltigungsvorwurf im Rahmen der Hauptverhandlung vom 5.-9. Dezember 2022 gemeinsam mit den übrigen, schon länger beim Gericht hän- gigen Vorwürfen zu beurteilen. Die Komplexität des Verfahrens hätte es mithin ohne Weiteres zugelassen, die Hauptverhandlung innert vier Monaten seit der zweiten An- klageerhebung durchzuführen. Weiter ist zu beachten, dass der Vorbereitungsauf- wand für die neu anzusetzende Verhandlung verhältnismässig gering ausfallen wird, zumal davon auszugehen ist, dass der Hauptaufwand bereits im Hinblick auf die 12 kurzfristig abgesetzte Hauptverhandlung vom 5.-9. Dezember 2022 betrieben wor- den ist. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Absetzen der geplanten Hauptverhandlung nicht auf eine mangelhafte Organisation oder fehlende personelle Kapazitäten zurückzuführen ist; vielmehr ist die Vorsitzende des Kollegialgerichts in Dreierbeset- zung krankheitshalber kurzfristig ausgefallen. Das Zwangsmassnahmengericht führt zu Recht aus, dass selbst ideale organisatorische Bedingungen am Gericht den Ver- schiebungsgrund nicht hätten verhindern können. Mithin liegen besondere Um- stände vor. Dennoch ist der Verteidigung zuzustimmen, dass in einer Situation wie der vorliegenden erwartet werden darf, dass die Verhandlung umgehend neu ange- setzt wird. Der gemäss Terminumfrage vom 5. Dezember 2022 frühest mögliche Hauptverhandlungstermin vom 30. Mai 2023 bis 2. Juni 2023 mit Urteilseröffnung am 5. Juni 2023 erweist sich vor diesem Hintergrund als zu spät. Notabene würde dieser erst rund zehn Monate nach der zweiten Anklageerhebung bzw. rund sechs Monate nach der eigentlich geplanten Hauptverhandlung stattfinden. Daran ändert auch nichts, dass sich das Festlegen eines Verhandlungstermins eines Kollegialgerichts in Dreierbesetzung für eine Dauer von fünf Tagen mit mehreren Parteien schwierig gestalten kann. Nach der vorzitierten Rechtsprechung ist eine derart lange Zeitdauer bei einem nicht komplexen Straffall mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht vereinbar. Unabhängig davon, ob das Beschleunigungsgebot verletzt wird, wird aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles erwartet, dass das Ge- richt und die Parteien bei der Terminsuche zusammenarbeiten und einen Termin finden, der jedenfalls vor Ende April 2023 stattfinden kann. Ob das Beschleunigungsgebot in Haftsachen dereinst verletzt sein wird, hängt davon ab, wann der Hauptverhandlungstermin stattfinden kann. Soweit die Hauptverhand- lung nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann, ist daran zu erinnern, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen nicht zwingend zu einer Haft- entlassung führt; sie führt nur dann zu einer Haftentlassung, wenn sie derart gravie- rend ist, dass deshalb die Rechtmässigkeit der Haft zu verneinen ist (vgl. BGE 140 IV 74 E. 3.2; 137 IV 92 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_168/2022 vom 12. April 2022 E. 2.2; 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.4; vgl. auch 1B_35/2022 vom 14. Februar 2022 E. 5.1). Wie bereits im Beschluss BK 22 214 vom 31. Mai 2022 E. 6.3 festgehalten, wird das Sachgericht im Rahmen der Urteilsfällung zudem eine Gesamtwürdigung vorzuneh- men und zu beurteilen haben, ob vorliegend das allgemeine Beschleunigungsgebot in Strafsachen (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 StPO) verletzt ist. Würde eine derartige Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt wer- den, wäre es Aufgabe des Sachgerichts, darüber zu befinden, in welcher Weise – z.B. durch Strafreduktion – diese wiedergutzumachen ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.2; 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 E. 2.4; 6B_918/2021 vom 4. Mai 2021 E. 5.4; 1B_672/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 3.2 je mit Hinweisen). 6.5 Soweit der Beschwerdeführer die Frage der Überhaft aufwirft, ist festzuhalten, dass auch wenn die Sicherheitshaft bis zum 9. März 2023 verlängert wird unter Berück- sichtigung der vom Beschwerdeführer in den Verfahren PEN 21 202 und PEN 22 569 13 bislang ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der im Verfah- ren PEN 21 202 für die Dauer von drei Monaten angeordneten Ersatzmassnahmen (vgl. Anklageschrift BJS 13 18706 vom 28. März 2021) keine Überhaft droht. Wie im Beschluss BK 22 214 vom 31. Mai 2022 E. 6.2 erörtert, kann im Falle einer Verurtei- lung wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB eine Frei- heitsstrafe von bis zu zehn Jahren ausgefällt werden kann. Wegen einfacher Kör- perverletzung gemäss Art. 123 StGB kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB eine solche von bis zu fünf Jahren ausgefällt werden. Hinzu kommt, dass auch die Vergewaltigung im Verurteilungsfall mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft würde. Anders als von der Verteidigung vorgebracht, kommt der vom Beschwerdeführer ausgestan- dene bzw. noch zu erstehende Freiheitsentzug nicht in die Nähe der zu erwartenden Strafe. Mithin droht noch keine Überhaft. 6.6 Ersatzmassnahmen, welche die Kollusions- und die Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermöchten, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 6.7 Die Verlängerung der Sicherheitshaft erweist sich insgesamt als rechtmässig, zumal noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, welche nach derzeitiger Beurteilung eine sofortige Haftentlassung notwendig machen würde. Wie es sich nach Ablauf der Dauer der verlängerten Sicherheitshaft verhält, kann an dieser Stelle offengelassen werden. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmen- gericht die Sicherheitshaft um drei Monate, d.h. bis zum 9. März 2023 verlängert hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. Einer Orientierung der Opfer bedarf es nicht (Art. 214 Abs. 4 StPO e contrario). 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 1'500.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das urteilende Gericht legt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichts- präsident O.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwalt P.________ Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin Q.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 12. Januar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 15